Am 5. Mai hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur „Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 / 1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften“ in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung beschlossen.

Die Umsetzung ins deutsche Recht muss bis zum 2. August 2021 erfolgt sein. Hier soll es eine 1:1 Umsetzung geben. In diesem Blog-Artikel möchten wir Sie über die Mindestquoten, die Anforderungen, die Förderungen und den weiteren Zeitplan informieren.

Die Mindestquoten

Das Gesetz soll den Einsatz alternativer Antriebe in kommunalen Fuhrparks beschleunigen. Die Mindestquoten sind das ‚Herzstück‘ der Clean Vehicles Directive (CVD). Sie gelten sowohl für leichte Fahrzeuge wie Pkw als auch für schwere Nutzfahrzeuge wie Busse oder Lkw. Erstere werden nach Emissionsgrenzen, Lkw und Busse hingegen anhand der Nutzung alternativer Kraftstoffe und Antriebe bemessen. Entsprechend dieser Unterscheidung fallen auch die Mindestziele beider Referenzzeiträume anders aus. In erster Linie wird in zwei Bezugszeiträume unterschieden:

  • Erster Referenzzeitraum: August 2021 bis Ende 2025
  • Zweiter Referenzzeitraum: Anfang 2026 bis Ende 2030

Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge liegt die Beschaffungsquote bis zum 31. Dezember 2025 und auch im zweiten Referenzzeitraum in gleicher Höhe bei 38,5 %. Die Werte für Lkw liegen hingegen bis Ende 2025 bei 10 %, ab Anfang 2026 bei 15 %. Busse im ÖPNV beginnen mit 45 % und steigen ab 2026 anschließend auf 65 % an. Zusätzlich hat die europäische Union ein sogenanntes Mindestziel festgelegt, das eingehalten werden muss. Ziel ist es demnach, dass die Hälfte der beschafften Busse im öffentlichen Personennahverkehr emissionsfrei ist. Darunter sind Busse zu verstehen, die weniger als 1 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. Hierzu zählen unter anderem Oberleitungsbusse. Zusätzlich ist es wichtig, dass alternative Kraftstoffe nicht mit konventionellen bzw. fossilen Kraftstoffen vermischt werden dürfen. Diese Regelung ist fest in der EU-Richtlinie definiert.

Der Geltungsbereich und Ausnahmen

Die Mindestquoten gelten für alle im öffentlichen Raum handelnden Auftraggeber. Neben öffentlichen Auftraggebern wie Gebietskörperschaften zählen auch Sektorenauftraggeber wie Energie- und Wasserversorger dazu. Nicht nur der Kauf, sondern auch Verträge wie Leasing-Angebote oder Miete sind von der Mindestquote betroffen. Nur Beschaffungen, die oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen, sind betroffen. Auch öffentliche Dienstleistungsaufträge sind hier eingenommen.

Ausgenommen von den Vorgaben sind landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, zwei- oder dreirädrige und bestimmte vierrädrige Fahrzeuge, Kettenfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die speziell für die Verrichtung von Arbeiten und nicht geeignet zur Güter- oder Personenbeförderung konstruiert und gebaut wurden. Zu diesen Fahrzeugen gehören vor allem Straßeninstandhaltungsfahrzeuge, Fahrzeuge für Winterdienste (beispielsweise als Schneepflug) sowie Reinigungs- und Pflegedienste (beispielsweise Kehrmaschinen) mit dem Schwerpunkt bei der Arbeitsverrichtung. Die begrenzte Marktverfügbarkeit sowie der technische Fortschritt spielen hier eine entscheidende Rolle. Aus diesem Grund wurden die Ausnahmen direkt in den Gesetzesentwurf übernommen. Zu Beginn erfolgt die Marktüberwachung über die Datenbank Tenders Electronic Daily (kurz: TED). Ab Herbst 2023 erfolgt die Erfassung dann über eForms.

Die Umsetzung

Damit die Umsetzung der CVD erfolgen kann, müssen sowohl Chancen als auch mögliche Hürden bedacht werden. In erster Linie möchte die europäische Union ein starkes Marktsignal senden. Bislang hat sich jedoch das bisher geringe Angebot bestimmter Fahrzeugtypen als Nadelöhr erwiesen. Die höhere Nachfrage soll die Fahrzeugindustrie dazu bewegen, die Verfügbarkeit sauberer Fahrzeuge zu verbessern. Somit könnten auch die Preise für die Beschaffung deutlich davon profitieren. Bei Müllsammelfahrzeugen sind zurzeit keine in Serie produzierten batterieelektrischen oder wasserstoffbetriebenen Fahrzeuge verfügbar. Aktuell bestellbare Fahrzeuge kosten derzeit noch das Zwei- bis Dreifache herkömmlicher Fahrzeuge.

Hürden und Herausforderungen

Trotz der Chancen, die eine Umsetzung mit sich bringt, gibt es einige Herausforderungen, die ebenfalls bedacht werden sollten. Eine davon ist die Sicherstellung von ausreichend sauberen Fahrzeugen im ersten Referenzzeitraum bis Ende 2025. Zusätzlich sollen Vorgänge zur Beschaffung genau adressiert werden. Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur strebt hier eine flexible Quotenumsetzung an. Dies bedeutet zusätzlich, dass Länder die Quote auch länderübergreifend festsetzen können. Als letzte Herausforderung seien zudem noch die neuen Pflichten beim Monitoring und bei der Berichterstattung genannt.

Die Messung der Quotenerfüllung

Die Bundesregierung möchte Flexibilität ermöglichen. Länder und Kommunen sollen beim Umstieg auf Hilfen zurückgreifen können, sodass der Schritt zu alternativen Antrieben leichter fällt. Um die Mindestziele erfolgreich umsetzen zu können, müssen einige Faktoren beachtet werden. Die folgenden vier Punkte sind nur einige der wichtigen Aspekte, die bei der Durchführung mitspielen:

  • Bevölkerungsdichte
  • Luftqualität
  • Wirtschaftskraft
  • Verfügbarkeit der Infrastruktur

Damit die Ziele aus rechtlicher Sicht erreicht werden können, werden sowohl Bund als auch Ländern in die Pflicht genommen. Die Quoten selbst sollen innerhalb der Länder aufgeteilt werden. So ist es möglich, dass Länder auch länderübergreifend ein gemeinsames Ziel bilden. Dies kommt unter anderem dem ländlichen Raum zugute. So könnten Ballungsräume mit kurzen Strecken Quoten übererfüllen, zum Vorteil von Landkreisen mit langen Wegstrecken.

Förderung

Es gibt sowohl eine Förderung auf der EU-Ebene als auch eine Förderung auf nationaler Ebene. Die wichtigsten Punkte haben wir hier zusammengefasst:

EU-Ebene:

  • Aufbauinstrument „Next Generation EU“
  • Mittelbereitstellung durch den MFR
  • Fazilität „Connecting Europe“ für den Aufbau der Infrastruktur
  • ständige Finanzfazilität
  • Struktur- und Investitionsfonds für urbane Mobilitätsprojekte

Nationale Ebene:

  • ein Modernisierungsprogramm für Busse und Lkw innerhalb des Konjunkturpakets
  • Klimaschutzprogramm 2030 als Grundlage für den Aufbau neuer Förderrichtlinien
  • Regionalisierungsmittel für u. a. Investitionen in Fahrzeuge des ÖPNV

Auswirkungen auf Vergabeverfahren

Im Folgenden soll geklärt werden, welche Faktoren bei der Beschaffung zu beachten sind und wie das weitere Vorgehen im Vergabeverfahren aussieht. Bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen sieht § 68 VgV vor, dass Energieverbrauch sowie Umweltauswirkungen der Fahrzeuge stets beachtet werden müssen. Diese Aussage ist verpflichtend und wird von der Vergabestelle selbst vorgeschrieben. Damit die Beschaffung richtig umgesetzt werden kann, ist es möglich, dass der Auftraggeber in der Beschreibung verbindliche Vorgaben hinterlegt. Eine andere Möglichkeit wäre, den Energieverbrauch und die Emissionen als Kriterien zu berücksichtigen. Nur einer dieser Faktoren müsste demnach erfüllt sein. Die neue Richtlinie ist dafür da, mehr Anreize für die Anschaffung eben solcher Fahrzeuge zu bieten. Durch das Gesetz soll die Richtlinie umgesetzt werden. § 68 VgV würde in diesem Fall ersatzlos gestrichen werden.

Das Vergabeverfahren muss in jedem Fall dokumentiert und erfasst werden. Sowohl Entscheidungen als auch einzelne Schritte im Verfahren müssen ersichtlich sein. Wie die Daten genau erfasst werden müssen, regelt § 8 des Gesetzes. Hierzu gehören unter anderem:

  1. Die Anzahl der Fahrzeuge, die gekauft, geleast oder gemietet wurden – unterteilt nach Fahrzeugklassen.
  2. Die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die gekauft, geleast oder gemietet wurden – unterteilt nach Fahrzeugklassen.
  3. Die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge.

Zusätzlich sollen die Bundesländer diese Ziele überwachen und sicherstellen, dass sie eingehalten werden.

Der Ablaufplan für die bevorstehenden Maßnahmen

Der zweite Durchgang im Bundesrat ist für Ende Mai 2021 geplant. Ab dem 2. August 2021 sollen die Vorgaben fortan gelten.

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-strassenfahrzeuge-836830

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