Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat am 6. August 2019 den Referentenentwurf für die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) veröffentlicht. Damit sollen die Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, in der durch die Richtlinie 2018/851/EU geänderten Fassung) und einzelne Regelungen der Einweg-Kunststoff-Richtlinie in (Richtlinie 2019/904/EU) in nationales Recht umgesetzt werden.

Im Jahr 2018 hatte die EU mit dem „EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft“ wichtige Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Verbesserung des Ressourcenschutzes beschlossen. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz legt den Fokus auf den Ausbau der Abfallvermeidung, die Verstärkung des Recyclings sowie die verbesserte Schließung von Kreisläufen.   

Ambitionierte Recyclingziele für Siedlungsabfälle  

Ein wichtiger Bestandteil der EU-Abfallrichtlinie sind die Recyclingziele für Siedlungsabfälle, welche von den Mitgliedsstaaten in den kommenden Jahren erfüllt werden müssen. Ab 2025 sollen mindestens 55 Prozent des Siedlungsabfalls recycelt werden, ab 2030 60 Prozent und ab 2035 65 Prozent. Die ambitionierte Formulierung der Recyclingziele wird für die meisten EU-Mitgliedsstaaten eine Herausforderung darstellen, denn für viele Länder befindet sich das formulierte Ziel noch in weiter Ferne.  

Einheitliche und strengere Regeln für die Berechnung der Recyclingraten sollen dafür sorgen, dass die tatsächlichen Fortschritte hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft besser überprüft werden können. Die Vereinheitlichung der Berechnung der Recyclingquoten ist längst überfällig, da in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bisher vier verschiedene Berechnungsmethoden zur Anwendung kamen. Dies machte die Führung einer europaweit vergleichbaren Statistik zu Siedlungsabfällen unmöglich.   

Mitgliedsstaaten konnten die Recyclingraten bisher auf folgenden Grundlagen berechnen:   

  1. Papier, Glas, Plastik, Metall im Haushaltsabfall,   
  2. Papier, Glas, Plastik, Metall und sonstige getrennt erfasste Fraktionen im Haushaltsabfall, 
  3. für die Summe des Haushaltsabfalls,  
  4. und für die Summe von Haushaltsabfall und die Summe hausmüllähnlicher Abfälle.   

Außerdem kamen bisher verschiedene Messpunkte zum Einsatz – entweder der Input in die Sortieranlage, der Output der Sortieranlage oder der Input in die Recyclinganlagen. Bisher dominierten in den EU-Mitgliedsstaaten, darunter auch in Deutschland, die sogenannten Inputberechnungen. Jedoch wird längt nicht alles, was in die Sortieranlage gelangt, wiederverwertet, sondern ein Teil davon, etwa Störstoffe, verbrannt. In der Vergangenheit stand diese Methode deswegen in der Kritik, da sie nicht die Wirklichkeit aufzeige.  

Berechnung der Recyclingraten orientiert sich zukünftig am Output  

Dies soll sich in Zukunft ändern. Durch die novellierte EU-Abfallrahmenrichtlinie orientiert sich die Berechnung der Recyclingraten künftig am Output. Es gelten also nur solche Abfälle als recycelt, welche auch wirklich wiederverwertet werden. Um eine einheitliche Anwendung der Berechnungsvorschriften sicherzustellen, hat die EU-Kommission konkrete Berechnungs- und Messungspunkte für die üblichsten Abfälle sowie Recyclingverfahren festgelegt.   

Durch die Einführung neuer Berechnungsmethoden steht auch Deutschland vor der Herausforderung, die neuen Recyclingquoten einzuhalten und ist gefordert, zusätzliche Recyclinganstrengungen zu unternehmen. Denn aufgrund der neuen Berechnungsmethoden wird die bisher gemeldete Recyclingquote von 67 Prozent auf einen niedrigeren Wert fallen. Mehr Abfallvermeidung sowie neue Regelungen zur Getrenntsammlung von Abfällen sollen dazu beitragen, die höheren Recyclingquoten zu erreichen. Ab sofort müssen EU-Mitgliedstaaten Papier, Metall, Kunststoffe, Glas und ab 2025 auch Alttextilien getrennt sammeln. Außerdem soll zukünftig für Händler beim Umgang mit Retour- und Überhangware eine Obhutspflicht gelten.   

Dr. Bongardt, Referatsleiter der Berliner Senatsverwaltung beschreibt die Neuerungen des KrWG für die Hauptstadt wie folgt: „Das Kreislaufwirtschaftsgesetz steht bei überlassungspflichtigen Abfällen im Spannungsfeld zwischen EU-Vorgaben, kommunalen Leuchtturmprojekten und auch des Ermöglichens eines wirkungsvollen Vollzugs. Berlin setzt auf das Zero Waste Leitbild, das die Abfallhierarchie besonders berücksichtigt. Mit der Stoffstrom-, Klima- und Umweltbilanz in der Tasche kann Berlin vielleicht besser abschätzen, was mit der Neuberechnung der Recyclingquoten auf uns zukommt.“

Auf der Fachkonferenz der Akademie Dr. Obladen werden offene Fragen beantwortet  

Welche Auswirkungen hat das neue Kreiswirtschaftsgesetz für Kommunen? Dies wird Dr. Benjamin Bongardt, Referatsleiter der Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz auf unserer Fachkonferenz „Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz“ am 28.01.2020 in Berlin erläutern. Er wird aus der Praxis der Kommunen berichten, die neuen Berechnungsmethoden von Recyclingquoten erläutern sowie interessante Initiativen wie Berlins Zero-Waste-Strategie vorstellen.  

Sie möchten teilnehmen? Dann melden Sie sich hier gerne an: https://kommunalwirtschaft.eu/veranstaltungen/kreislaufwirtschaft/03220-das-neue-kreislaufwirtschaftsgesetz   

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